§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen "Österreichische Gesellschaft für Alterspsychiatrie und Alterspsychotherapie", Kurzbezeichnung ÖGAPP. Der Sitz und Gerichtsstand ist Graz, seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Republik Österreich.
§2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.
Der Zweck des Vereins liegt in der Förderung der Wissenschaft auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie im höheren Alter sowie ihrer Grenzgebiete. Es umfasst die Erkennung, Behandlung, Prävention, Rehabilitation sowie Begutachtung von psychischen, psychosomatischen und psychosozial bedingten Krankheiten im Alter.
Der Verein arbeitet intensiv mit der Sektion Alterspsychiatrie der Österreichischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie zusammen.
Der Zweck soll erreicht werden durch
-Förderung der Wissenschaft, Forschung und Fortbildung sowohl der in diesem speziellen Bereich tätigen Ärzten als auch von kooperierender Berufsgruppen.
-Förderung des Erfahrungsaustausches auf nationaler und internationaler Ebene im Rahmen von Kongressen, Tagungen, gemeinsamen Projekten sowie Publikationen
-Förderung der Zusammenarbeit mit angrenzenden Fachgebieten in der Versorgung ältere Menschen, wie z.B. Geriatrie, Neurologie, physikalische Medizin und Psychotherapie.
-Förderung der Zusammenarbeit und Kommunikation der verschiedene Institutionen in der psychosozialen Betreuung älterer Menschen
-Förderung der Sicherung und Definition einheitlich gemeinsamer Versorgungsstandards und Qualitätskriterien
-Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktaufnahme zu öffentlichen Körperschaften
§3 Mittel zur Erreichung des Zweckes der Gesellschaft
Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen Vorträge, Tagungen, Veranstaltungen, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Publikationen, Einrichtung einer Bibliothek
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren, Tagungsteilnehmergebühren, Erträge von Veranstaltungen, Spenden, Förderungsmittel Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen erbracht werden.
§4 Arten der Mitgliedschaft
1.Ordentliche Mitglieder: Ordentliche Mitglieder können alle von der Ärztekammer anerkannte FachärztInnen für Psychiatrie, Psychiatrie und Neurologie, sowie Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin sein, sowie Ärztinnen, die sich in der Facharztausbildung befinden und besonders Interesse in diesem Fachbereich zeigen. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.
2.Außerordentliche Mitglieder: Außerordentliche Mitglieder können Personen sein, die im Gebiet der Alterspsychiatrie und Alterspsychotherapie tätig sind oder besonderes Interesse zeigen, wie z.B. Ärzte aus anderen Fachgebieten, PsychologInnen, PsychotherapeutInnen, SozialarbeiterInnen, Personen aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege, Ergotherapeutinnen, Physiotherapeutinnen, AngehörigenvertreterInnen.
3.Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder können Personen sein, die durch besondere Verdienste die Aufgaben und Ziele der Gesellschaft unterstützt haben.
4.Fördernde Mitglieder können juristische oder physische Personen sein, die die Ziele der Gesellschaft mit finanziellen und sachlichen Mitteln unterstützen.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die Gründer des Vereins. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereins wirksam.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im vorigen Absatz genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 9 und §10), der Vorstand (§11 bis §13), die Rechnungsprüfer (§ 14), der Beirat (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).
§ 9: Generalversammlung
Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/Präsidentin, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag, Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
Tätigkeitsbericht und Entlastung des Vorstands;
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
Der Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern, und zwar aus Präsidenten/Präsidentin, 2 Vizepräsidenten/Vizepräsidentin (past president und president elect), Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in, sowie dem Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirates.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Gewählt wird auch ein "president elect", der für die Zeit nach Beendigung der Funktionsperiode des Präsidenten/Präsidentin als künftiger Präsident/Präsidentin gewählt wird.
Der "past president", also der Präsident/Präsidentin der letzten Funktionsperiode, übt für die Dauer eines Jahres ab Beginn der Funktionsperiode des neuen Präsidenten/Präsidentin die Funktion des Vizepräsidenten/Vizepräsidentin aus, nach Ablauf dieses Jahres übernimmt diese Funktion des Vizepräsidenten/Vizepräsidentin der "president elect". Für den Fall der Wiederwahl des Präsidenten/Präsidentin für eine weitere Funktionsperiode bleibt der "president elect" Vizepräsident/Vizepräsidentin während der Dauer der zweiten Funktionsperiode des Präsidenten/Präsidentin
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
Der Vorstand wird vom Präsidenten/Präsidentin, bei Verhinderung von Vizepräsidenten/Vizepräsidentin, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der/die Präsidenten/Präsidentin, bei Verhinderung der/die Vizepräsidenten/Vizepräsidentin. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
Verwaltung des Vereinsvermögens;
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der/die Präsident/Präsidentin führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Präsidenten/Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
Der/die Präsident/Präsidentin vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsidenten/Präsidentin und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsidenten/Präsidentin und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/Präsidentin berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der/die Präsident/Präsidentin führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsidentin/Präsidentin, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
§ 14: Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11.
§15: Wissenschaftlicher Beirat
1. Zur Beratung des Vorstands in wissenschaftlich-fachlicher Hinsicht ist ein Wissenschaftlicher Beirat eingerichtet. Die Anzahl seiner Mitglieder wird vom Vorstand festgelegt.
2. Der Vorsitzende/die Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates wird auf Vorschlag des Vorstands von der Generalversammlung gewählt.
3. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats können auf Vorschlag des Präsidenten zu einer sogenannten erweiterten Vorstandssitzung eingeladen werden und haben dabei beratende Stimme.
4. Der wissenschaftliche Beirat kann Arbeitsgruppen vorschlagen, für die er ordentliche und außerordentliche Vereinsmitglieder, aber auch Gäste die nicht Vereinsmitglieder sind, nominieren kann. Dieser Arbeitsgruppen könne nach Bestätigung durch den Vorstand ihre Tätigkeit aufnehmen und haben dem Vorstand sowie dem Wissenschaftlichen Beirat laufend Bericht zu erstatten.
§ 16: Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. (Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO).
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
Stand 24.08.2015
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